Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Bedingungen für Reparatur- und Serviceleistungen

    1. Geltungsbereich

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen VeloQuick (GmbH) (nachfolgend "VeloQuick" genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend "Kunde" genannt) über Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen an Fahrrädern und E-Bikes.

    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

    2. Vertragsabschluss

    Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung des Kunden und die Annahme durch VeloQuick. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Beginn der Arbeiten erfolgen.

    Bei Online-Terminbuchungen kommt der Vertrag durch die Buchungsbestätigung per E-Mail zustande.

    Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Überschreitet der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, werden wir den Kunden vor Fortsetzung der Arbeiten informieren.

    3. Leistungsumfang

    VeloQuick erbringt Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen an Fahrrädern und E-Bikes nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem konkreten Auftrag.

    Folgende Leistungskategorien werden angeboten:

    • Einzelarbeiten (Reparaturen und Wartungen zu Fixpreisen)
    • Velo Service (Komplettservice inkl. Sicherheitscheck)
    • E-Bike Service (inkl. Motor-Diagnose und Software-Check)
    • Velo-Aufbau (z.B. Montage von Direktversender-Fahrrädern)
    • Zusatzleistungen (Hol- und Bring-Service, Ersatzvelo, Veloreinigung)

    Nicht im Auftrag enthaltene zusätzliche Arbeiten werden nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt.

    VeloQuick behält sich vor, die Annahme von stark verschmutzten Fahrzeugen für Reparatur- oder Serviceleistungen abzulehnen. Eine fachgerechte Diagnose und Bearbeitung setzt einen angemessenen Sauberkeitszustand des Fahrrads voraus. Auf Wunsch des Kunden kann VeloQuick eine kostenpflichtige Reinigung vornehmen, bevor mit den eigentlichen Arbeiten begonnen wird. Die Reinigungskosten richten sich nach der aktuellen Preisliste.

    4. Preise und Zahlung

    Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise gemäss unserer Preisliste. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Die Bezahlung erfolgt bei Abholung des Fahrrads. Akzeptierte Zahlungsmittel sind: Barzahlung, Kreditkarte, Debitkarte und TWINT.

    Bei Arbeiten mit einem Auftragswert über CHF 500.- kann eine Anzahlung von 50% verlangt werden.

    Das Fahrrad wird erst nach vollständiger Bezahlung herausgegeben. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrrad vor.

    Für einen kompletten Velo- oder E-Bike-Service an Cargo- und Spezialvelos wird aufgrund des zusätzlichen Platz- und Handlingsaufwands ein Zuschlag von CHF 30.- pro Fahrzeug und Service erhoben.

    Bei Einzelreparaturen an einem vollständigen Cargo- oder Spezialvelo wird einmalig ein Handlingszuschlag von CHF 14.- pro Auftrag erhoben – unabhängig von der Anzahl der ausgeführten Reparaturen.

    Der Reparaturzuschlag von CHF 14.- und der Servicezuschlag von CHF 30.- werden nicht miteinander kombiniert.

    Für separat angelieferte Laufräder, Akkus oder andere Einzelteile wird kein Cargo-Zuschlag berechnet.

    Bei Dreirädern sowie besonders grossen oder schweren Modellen wird ein allfälliger zusätzlicher Aufwand vor Auftragserteilung bestätigt.

    Cargo-Zuschläge und Standgebühren sind von Rabatten des Service-Passes ausgenommen.

    5. Lieferfristen und Verzug

    Vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von VeloQuick ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Schätzungen.

    Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, fehlenden Ersatzteilen oder anderen unvorhersehbaren Umständen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde wird unverzüglich über Verzögerungen informiert.

    Schnellservice-Aufträge werden nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden bearbeitet, sofern die erforderlichen Ersatzteile vorrätig sind.

    6. Gewährleistung und Garantie

    VeloQuick gewährleistet die fachgerechte Ausführung aller Arbeiten. Bei Mängeln, die auf unsachgemässe Arbeit zurückzuführen sind, haben Kunden Anspruch auf kostenlose Nachbesserung.

    Garantieumfang:

    • 1 Monat Garantie auf alle durchgeführten Reparaturarbeiten
    • Herstellergarantie auf verbaute Neuteile gemäss Herstellerangaben
    • Keine Garantie auf Verschleissteile (Reifen, Bremsbeläge, Kette, etc.) nach normalem Gebrauch

    Die Gewährleistung entfällt bei:

    • Unsachgemässer Behandlung oder Manipulation durch Dritte
    • Normalem Verschleiss
    • Sturzschäden oder Unfallschäden nach der Reparatur
    • Nichtbeachtung von Pflege- und Wartungshinweisen

    Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend gemacht werden.

    7. Service-Pass (Mehrfachkarten)

    (1) Der VeloQuick Service-Pass ist eine vorausbezahlte Mehrfachkarte für 3 Services. Der Kaufpreis wird bei Erwerb vollständig fällig.

    (2) Der Service-Pass hat keine Laufzeitbeschränkung. Es gibt keine automatische Verlängerung und keine wiederkehrenden Kosten.

    (3) Der Service-Pass ist übertragbar und kann auch von anderen Personen eingelöst werden.

    (4) Service-Pass-Inhaber erhalten 20% Rabatt auf Zusatzarbeiten, die im Rahmen eines Service-Pass-Termins anfallen und nicht bereits im Service enthalten sind (z.B. Schaltung einstellen, Bremsen entlüften, Zubehör montieren).

    (5) Bereits eingelöste Services werden nicht rückerstattet. Für noch nicht eingelöste Services ist eine Rückerstattung auf Kulanz möglich.

    (6) Der Service-Pass ist nicht in bar auszahlbar.

    8. Haftung

    VeloQuick haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    Im Falle der Haftung ist diese begrenzt auf den Auftragswert, maximal jedoch CHF 5'000.-.

    Bei Aufbewahrung von Fahrrädern in unseren Räumlichkeiten sind diese gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser) versichert. Für Wertgegenstände, die am oder im Fahrrad verbleiben (z.B. GPS-Geräte, Taschen), übernehmen wir keine Haftung.

    9. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

    Verbaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VeloQuick.

    VeloQuick hat ein gesetzliches Pfandrecht am Fahrrad für alle aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Forderungen. Das Pfandrecht erlischt mit vollständiger Bezahlung.

    Bei Nichtzahlung trotz Mahnung kann das Fahrrad nach Ablauf von 3 Monaten verwertet werden.

    10. Abholung und Lagerung

    Das reparierte Fahrrad muss innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt werden.

    Nach Ablauf dieser Frist können Lagerkosten in Höhe von CHF 5.- pro Tag berechnet werden.

    Wird das Fahrrad innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Aufforderung nicht abgeholt, kann VeloQuick das Fahrrad nach den gesetzlichen Bestimmungen verwerten.

    Cargo- und Spezialvelos

    Aufgrund des erhöhten Platzbedarfs gilt für Cargo- und Spezialvelos eine verkürzte Abholfrist. Massgebend ist der mit dem Kunden vereinbarte Abholtermin.

    Wurde kein separater Abholtermin vereinbart, muss das fertiggestellte Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt werden.

    Ab dem darauffolgenden Arbeitstag kann eine Standgebühr von CHF 10.- pro weiterem Arbeitstag verrechnet werden.

    Die Standgebühr wird nur berechnet, wenn das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig abholbereit war und der Kunde darüber informiert wurde.

    Kann VeloQuick den vereinbarten Fertigstellungs- oder Abholtermin nicht einhalten, wird für die dadurch entstehende Verzögerung keine Standgebühr berechnet.

    Ein im Voraus vereinbarter späterer Abholtermin bleibt bis zu diesem Termin ebenfalls gebührenfrei.

    Als Arbeitstage gelten die regulären Arbeitstage von VeloQuick. Samstage, Sonntage, Feiertage und Tage, an denen VeloQuick geschlossen ist, werden nicht mitgerechnet.

    11. Datenschutz

    VeloQuick verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschliesslich zur Auftragsabwicklung und gemäss den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

    Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    12. Digitales Servicebuch (Bosch)

    (1) VeloQuick bietet auf Wunsch des Kunden die Eintragung durchgeführter Service- und Wartungsarbeiten im digitalen Servicebuch von Bosch eBike Systems an.

    (2) Der Kunde ist verpflichtet, VeloQuick die für die Eintragung notwendigen Zugangsdaten und Informationen (z.B. Bosch-Konto, Fahrrad-Seriennummer, Motor-Seriennummer) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. VeloQuick ist nicht verpflichtet, fehlende Daten zu beschaffen.

    (3) VeloQuick übernimmt keine Haftung für:

    • Die Verfügbarkeit, Funktionalität oder Erreichbarkeit der Bosch-Plattform
    • Datenverluste oder fehlerhafte Einträge, die durch technische Störungen der Bosch-Plattform verursacht werden
    • Änderungen der Nutzungsbedingungen, Schnittstellen oder des Funktionsumfangs durch Bosch
    • Die dauerhafte Speicherung oder Abrufbarkeit der eingetragenen Daten auf der Bosch-Plattform

    (4) Die Eintragung ins digitale Servicebuch erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und stellt eine Zusatzleistung dar. Ein Anspruch auf Eintragung besteht nur, wenn die technischen Voraussetzungen seitens Bosch gegeben sind.

    (5) Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Zugangsdaten selbst verantwortlich. VeloQuick speichert keine Zugangsdaten des Kunden über die Dauer des Servicetermins hinaus.

    (6) Bosch® und Bosch eBike Systems® sind eingetragene Marken der Robert Bosch GmbH. VeloQuick steht in keinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu Bosch und handelt als unabhängiger Servicepartner.

    13. Schlussbestimmungen

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

    Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Zürich, sofern gesetzlich zulässig.

    Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    Stand: März 2026

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